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   OLG Saarbrücken, 22.05.2013 - 1 AR 1/13   

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https://dejure.org/2013,12660
OLG Saarbrücken, 22.05.2013 - 1 AR 1/13 (https://dejure.org/2013,12660)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.05.2013 - 1 AR 1/13 (https://dejure.org/2013,12660)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 1 AR 1/13 (https://dejure.org/2013,12660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Zeugenbeistand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gehören der Tätigkeit als Beistand zu den gewöhnlichen Aufgaben eines beigeordneten Zeugenbeistands wegen zu befürchtender Repressalien eines gefährdeten Zeugen; Höchstgebühr eines Wahlanwalts als obere Grenze für die Höhe der Pauschgebühr

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2015 - 1 AR 3/13

    Zeugenbeistand, Pauschgebühr, Bemessung

    Danach ist der Bezirksrevisor mit Recht davon ausgegangen, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG beantragt werden kann, wenn die gesetzliche Gebühr wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar ist, und dass in einem solchen Fall auch einem Rechtsanwalt, der - wie der Antragsteller- nach § 68 b Abs. 2 StPO einem Zeugen als Beistand beigeordnet worden ist, eine Pauschgebühr zusteht (vgl, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - 1 AR 1/13 - s.a. Thüring. OLG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 1 AR (S) 69/10 - KG, Beschlüsse vom 5. Januar 2012 - 1 ARs 26/11 - und 4. Juni 2012 - 1 ARs 16/11 -, jew. zitiert nach juris; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 21. Auf, § 51 Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 4).

    Denn diese Belastungssituation hat - wie sich aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt- entsprechend des Schutzzwecks des § 68 b Abs. 2 StPO überhaupt erst Anlass für die Beiordnung eines Zeugenbeistands geboten, weshalb die Tätigkeit für einen solchermaßen belasteten Zeugen grundsätzlich zu den gewöhnlichen Aufgaben eines beigeordneten Zeugenbeistands gehört (vgl. den -dem Antragsteller bekannten - Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - 1 AR 1/13 -).

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